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Checkliste: Maßnahmen bei extrem hohen Legionellenbefall

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen eine Hilfestellung bieten und Sie bei der strukturierten Bearbeitung der Legionellenproblematik unterstützen.

1. Information angeschlossenen Verbraucher

Die Bewohner, Nutzer und Eigentümer des Anwesens sind durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Trinkwasserinstallation unverzüglich über die “extrem hohe Legionellenkontamination” der Trinkwasserinstallation sowie der unter Abschnitt 2 genannten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Nutzungseinschränkungen, Verhaltensregeln) zu informieren. Dies kann per Infobrief oder Aushang erfolgen.

Die Information der Bewohner/Nutzer kann per Infobrief oder Aushang erfolgen. Sofern erforderlich, sind diese Informationen auch für Nutzer mit Migrationshintergrund in geeigneter Form mehrsprachig aufzubereiten.

2. Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr – Nutzungseinschränkungen und Verhaltensregeln

Angesichts der extrem hohen Legionellenkontamination und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung sind alle angeschlossenen Verbraucher unverzüglich zu informieren, dass

die Nutzung der Duschen/Brausen in allen Bereichen, Gebäudeteilen oder Baukörpern, die durch ein gemeinsames Warmwasserleitungssystem und/oder einen gemeinsamen Trinkwassererwärmer/-speicher mit Warmwasserversorgt werden, ab sofort zu unterlassen ist.

Dies gilt bis zum Nachweis der erfolgreichen Desinfektion bzw. Sanierung des Warmwassersystems gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Abweichungen von der o.g. Vorgehensweise sind nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt bis auf weiteres nur möglich, sofern die aerosolbildenden Warmwasserzapfstellen mit denständigen Filtereinheiten versehen werden.

Die angeschlossenen Verbraucher sind zudem über folgende weitere Verhaltensregeln zu informieren:

  • jegliche Tätigkeit, bei der Warmwasser fein zerstäubt wird und eine Aerosolbildung (“Dampf, Nebel”) eintritt, ist soweit möglich zu vermeiden,
  • Zum Betrieb und zur Reinigung medizinisch-technischer Geräte, zur Atemwegs-/Luftbefeuchtung und zur Inhalation ist ausschließlich abgepacktes Wasser zu verwenden,
  • Immungeschwächte Personen, Mieter/Nutzer mit Lungenvorerkrankungen oder neurologischen Veränderungen, die zu Schluckstörungen führen, sollten umgehend ihren behandelnden Arzt kontaktieren und über den Legionellennachweis informieren.

Das Kaltwasser kann ohne Einschränkungen genutzt werden, sofern keine Erwärmung auf mehr als 25 °C vorliegt und das Stagnationswasser entsprechend den üblichen Empfehlungen zum Umgang mit Trinkwasser jeweils verworfen wird.

3. Erstellung einer Gefährdungsanalyse

Gemäß § 16 Abs. 7 der TrinkwV 2001 hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasserinstallation bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen unverzüglich eine Gefährdungsanalyse durchzuführen oder zu veranlassen. Dies hat eigenverantwortlich ohne gesonderte Aufforderung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen.

Das Umweltbundesamt hat mit den

“Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung” vom 14.12.2012

detaillierte Vorgaben für die inhaltliche und formale Gestaltung der Gefährdungsanalyse veröffentlicht (siehe unseren Download-Bereich9.

4. Leitungsspülung und Desinfektion

Zur Reduktion der Legionellenkontamination ist das Warmwassersystem des Anwesens nach der Anlagenüberprüfung/-optimierung zu desinfizieren. Sofern möglich, sollte hierbei vorrangig eine thermischen Desinfektion vorgenommen werden. Die Eignung des Systems für Desinfektionsmaßnahmen aller Art (thermisch oder chemisch) ist in eigener Verantwortung zu überprüfen.

Bei der thermischen Desinfektion ist jede Zapfstelle für die Dauer von mindestens drei Minuten nachweislich mit Heißwasser von einer Temperatur von mindestens 70 °C zu beaufschlagen. Zur Gewährleistung eines maximalen Wasserdurchsatzes und zur Minimierung der Aerosolbildung sollten die Spülvorgänge ohne Duschkopf/Perlator erfolgen.

Während der Spülung bzw. thermischen Desinfektion sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Personals (Verbrühungsschutz, Tragen von Filtermasken – mindestens FFP2) zu treffen. Die Nutzer sollten sich nicht im Aerosolbereich aufhalten.

Im Falle einer chemischen Desinfektion sind die erforderlichen Mindestkonzentrationen, die spezifischen Sicherheits-/Unfallverhütungsvorschriften bei der Handhabung der Chemikalien und die Vorgaben der DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 229 und W 291 zu beachten. Bei der Auswahl eines Desinfektionsmittels sind die Anforderungen nach § 11 der TrinkwV 2001 zur berücksichtigen.

Das DVGW-Arbeitsblatt W 557 (A) vom Oktober 2012 enthält eine ausführliche Zusammenfassung der bei der Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserinstallationen zu beachtenden Vorgaben.

In jedem Fall sind die angeschlossenen Nutzer über die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen zu informieren.

5. Durchführung der ersten und zweiten Nachuntersuchung (NU)

Gemäß den Vorgaben der TrinkwV 2001, den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 sind bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen von 10.000 KBE/100 ml – d.h. bei einer sog. „extem hohen Legionellenkontamination“ – u.a. zwei Nachuntersuchungen (NU) des Warmwassersystems erforderlich. Diese sind durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Trinkwasserinstallation sinnvollerweise nach der Durchführung der unter den Abschnitten 2, 3 und 4 beschriebenen Maßnahmen zu veranlassen.

Der zeitliche Abstand der beiden Nachuntersuchungen ist auf drei Monate zu begrenzen; die erste Nachuntersuchung ist frühestens eine Woche nach Abschluss der Desinfektions- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Beide Nachuntersuchungen müssen mindestens folgende Bereiche erfassen:

  • Die Endpunkte der Warmwasserversorgungsstränge in den einzelnen Gebäudeteilen bzw. Etagen (vertikale/horizontale Verteilung),
  • Die im Rahmen der orientierenden Untersuchung auffälligen Zapfstellen,
  • Den Nahbereich der im Rahmen der orientierenden Untersuchung auffälligen Zapfstellen (im Leitungsverlauf vorangehende/folgende),
  • Den Vorlauf der Trinkwassererwärmungseinheit(en),
  • Den Rücklauf der Trinkwassererwärumgseinheit (Zirkulation),
  • Die Kaltwassereinspeisung der Trinkwassererwärmer,
  • Kaltwasserleitungsteile mit deutlicher Erwärumg über 25 °C.

Für die Entnahme der Trinkwasserproben sind mindestens die Vorgaben der TrinkwV 2001, Anlage 4, Teil IIb (d.h. Probenahme nach Ablauf von maximal 3 l Warmwasser aus desinfizierter Zapfstelle analog DIN EN ISO 19458) zu berücksichtigen.

Im einzelnen ist hierbei wie folgt vorzugehen:

Probenahme im Technikbereich (Einspeisung Trinkwassererwärmer, Vorlauf, Zirkulation)

  • Desinfektion der Zapfstelle (soweit möglich),
  • Kurzes Spülen (≤ 3l Ablauf)
  • Probenahme mit Temperaturmessung
  • Ermittlung der Maximaltemperatur.

Probenahme an den peripheren Zapfstellen:

  • Entfernung der Vorbauten und Desinfektion der Zapfstelle (sofern möglich Waschtischarmatur oder Mischbatterie o. Duschschlauch),
  • kurzes Spülen (≤ 3 l Ablauf),
  • Probenahme mit Temperaturmessung (DIN EN ISO 19458, Zweck “b”),
  • Ermittlung der Maximaltemperatur.

Bei den Probenahmen sind neben dem Datum und der Uhrzeit, der Wassertemperatur und des sensorischen Befundes (Färbung, Trübung, Geruch) auch Name und Art des Gebäudes, ggf. Bezeichnung des Gebäudeteils, Lage/Art der Probenahmestelle und die Trinkwasserart (WW, KW, gemischtes Trinkwasser) zu dokumentieren.

Die Probenahmearbeiten und Laboruntersuchungen müssen von einer nach § 15 TrinkwV 2001 zugelassenen Untersuchungsstelle vorgenommen werden.

6. Information des zuständigen Gesundheitsamtes

Das zuständige kommunale Gesundheitsamt ist über die eingeleiteten Schritte zur Minimierung der Legionellenkotamination und die Ergebnisse der einschlägigen Überprüfungen zu informieren.

In diesem Zusammenhang sind dem zuständigen Gesundheitsamt entsprechend dem Arbeitsfortschritt unverzüglich ohne weitere Aufforderung jeweils folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die den angeschlossenen Verbrauchern bereitgestellten Informationen,
  • die Ergebnisse aller bislang vorliegenden Laboruntersuchungen,
  • die Gefährdungsanalyse nach Abschnitt 3
  • die Ergebnisse der ersten Nachuntersuchung nach Abschnitt 4,
  • die Ergebnisse der zweiten Nachuntersuchung nach Abschnitt 4.

Die o.g. Unterlagen sind dem zuständigen Gesundheitsamt per Telefax oder via E-Mail zu übersenden.

Quelle: RGU-HU-07 v-HU-07 vom 19.02.2013

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